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Auszug wichtiger Paragrafen der Schulgesetz in Rheinland-Pfalz

 

 

 

Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchulG -)

Vom 6. November 1974 (GVB1. 1974 S. 487, Amtsbl. S. 551), zuletzt geändert am 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325)

 

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Teil: Grundlagen

 

Erster Abschnitt:       Allgemeines

 

§ 1     Auftrag der Schule

§ 1a    Eltern und Schule

§ 1 b   Schüler und Schule

§ 2     Gemeinsame Aufgabe

§ 3     Begriff der Schule

§ 4     Dauer des Schulbesuchs

§ 5     Schuljahr

 

Zweiter Abschnitt:     Gliederung des Schulwesens

§ 6     Schularten und Schulstufen

§ 7     Aufgaben und Zuordnung der Schularten

§ 8     Formen der berufsbildenden Schulen

§ 8a   Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen, Ergänzungsprüfung

§ 9     Formen der Sonderschule

§ 10   Mindestgröße der Schulen

§ 10a  Ganztagsschule in verpflichtender und offe­ner Form

 

Dritter Abschnitt:      Schulverbund

§ 11   Schulzentrum

§ 11a Kooperative Gesamtschule

§ l1b  Integrierte Gesamtschule

§ 12   Organisatorisch verbundene Schulen

§ 13   Zusammenarbeit benachbarter Schulen

 

Vierter Abschnitt:      Schulversuche, Pädagogische Ergänzungseinrichtungen

§ 14   Pädagogische und organisatorische Weiterent­wicklung des Schulwesens

§ 15   Schullaufbahnberatung, Schulpsychologischer Dienst

§ 16   Medienarbeit

 

Fünfter Abschnitt:

§ 17   Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

 

 

Zweiter Teil: Lehrer, Schüler und Eltern

 

Erster Abschnitt:        Allgemeines

§ 18   Schulische Selbstverwaltung

§ 19   Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

 

Zweiter Abschnitt:     Lehrer und Schulleiter

§ 20   Lehrer

§ 21   Schulleiter

 

Dritter Abschnitt:      Lehrerkonferenzen

§ 22   Allgemeines

§ 23   Gesamtkonferenz

§ 24   Teilkonferenzen

§ 25   Lehrerkonferenzen im Schulverbund

 

Vierter Abschnitt:      Schülervertretungen, Schülerzeitungen

§ 26   gestrichen

§ 27   Schülervertretungen

§ 28   Klassenversammlung

§ 29   KIassensprecherversammlung, Verbindungslehrer

§ 30   Schülerversammlung

§ 31   Regionale Arbeitskreise, Landes­schülervertretungen

§ 31a  Schülerzeitungen

 

Fünfter Abschnitt:     Mitwirkung der Eltern

§ 32   Grundsatz

§ 33   Elternvertretungen

§ 34   Klassenelternversammlung

§ 35   Schulelternbeirat

§ 35a Errichtung des Schulelternbeirats

§ 35b Vertretung ausländischer Eltern im Schulelternbeirat

§ 36   Bezirkselternbeiräte

§ 36a Einrichtung des Bezirkselternbeirats

§ 37   Landeselternbeirat

§ 37a  Errichtung des Landeselternbeirats

§ 37b  Elternfortbildung

 

Sechster Abschnitt:

§ 38  Schulausschuß

 

Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 39   Verfahrensgrundsätze

§ 40   Ergänzende Vorschriften

 

 

Dritter Teil: Ordnung des Schulbesuchs

 

Erster Abschnitt: Schulverhältnis

§ 41   Beginn

§ 41a Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Formen der berufsbildenden Schule

§ 42  Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen

§ 42a Entlassungen wegen mangelnder Leistung

§ 43   Ausschluss

 

 

Zweiter Abschnitt: Pflicht zum Schulbesuch

§ 44  Grundsatz

§ 45  Beginn des Schulbesuchs

§ 46  Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch

§ 47  Wahl der Schullaufbahn

§ 48  Befreiung vom Schulbesuch

§ 49   Verlängerung des Schulbesuchs, Berechtigung zum Besuch der Berufsschule

§ 50  Schulbezirke

§ 51  Unterbringung in Helmen

§ 52  Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen

§ 53   Mitwirkung der Eltern, Lehrer und Ausbil­denden

§ 54  Ordnungsmittel

 

Dritter Abschnitt: Erhebung und Verarbeitung von Daten

§ 54a Erhebung und Verarbeitung von Daten             

 

 

Vierter Teil: Finanzielle Förderung der Schüler

     

§ 55    Schulgeldfreiheit

§ 56    Schülerbeförderung

§ 57    Lernmittelfreiheit

§ 58    Ausbildungsförderung

 

 

 

Fünfter Teil: Schulunterhaltung und Schulverwaltung

 

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 59   Zusammenwirken von Land und kommuna­len Gebietskörperschaften

§ 60  Rechtsstellung der Schulen

 

Zweiter Abschnitt: Staatliche Schulen

Erster Unterabschnitt: Personal- und Sachbedarf

§ 61  Kostenträger

§ 62  Abgrenzung der Kosten

§ 63  Schulträger

§ 64  Schulträgerschaft bei Schulzentren

§ 65  Kostenverteilung bei Schulzentren

§ 66  Schulverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 67  Übertragung der Schulträgerschaft

§ 68  Schulartübergreifende Orientierungsstufe

§ 69  Bereitstellung von Grundstücken

§ 70  aufgehoben

§ 71  Besondere staatliche Schulen, Studienseminare

§ 72   Sachbedarf der Bezirkselternbeiräte, des Lan­deselternbeirats, der regionalen Arbeitskreise und der Landesschülervertretungen

§ 73   Beteiligung an Verpflegungskosten

 

Zweiter Unterabschnitt: Schulbau

§ 74   Genehmigung von Baumaßnahmen

§ 75   Förderung des Schulbaues

 

Dritter Unterabschnitt: Kommunale Schulverwaltung

§ 76  Verwaltung des Schulvermögens

§ 77  Außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen

§ 78  Schulträgerausschuss

§ 79  Errichtung und Aufhebung von Schulen

§ 80  Bildung von Schulzentren, organisatorische Verbindung von Grund- und Hauptschulen,

         Errichtung von Gesamtschulen

§ 81  Einzugsbereiche

 

Dritter Abschnitt:

§ 82  Kommunale Schulen

 

Vierter Abschnitt

§ 83  Schulversuche

 

 

Sechster Teil: Schulaufsicht

§ 84   Aufgaben

§ 85   Schulbehörden, Aufsicht über die Studienseminare

§ 86   Beteiligung an der Schulaufsicht

§ 87   - gestrichen -

§ 88   Statistik

§ 89   Automatisierte Datenverarbeitung

 

 

Siebenter Teil: Schlussvorschriften

§ 90   Ordnungswidrigkeiten

§ 91   Prüfung von Nichtschülern

§ 92   Anerkennung von schulischen Abschlüssen

§ 93   Staatliche Prüfungen

§§ 94-97 aufgehoben

§ 98   Schulen des Bezirksverbandes Pfalz

§ 100 aufgehoben

§ 101 Ausnahmen von der Mindestgröße bei Heim-

         schulen

§ 102 aufgehoben

§ 103 Stiftungen

§ 104 aufgehoben

§ 105 Durchführung des Gesetzes

§ 106 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§§ 107-109 aufgehoben

§ 110 Ausnahme vom Geltungsbereich

§111  Übergangsregelung für Schüler- und Elternvertretungen

§ 112 Inkrafttreten

 

 

 

 

Erster Teil: Grundlagen

 

Erster Abschnitt: Allgemeines

 

§ 1 Auftrag der Schule

 

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des einzelnen auf Förderung sei­ner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an einen Bürger, der zur Wahrnehmung seiner Rechte und Übernahme seiner Pflichten hinreichend vorbereitet ist.

 

(2) In Erfüllung ihres Auftrages erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bür­gers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, und zur ver­pflichtenden Idee der Völkergemeinschaften. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigen-verantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen.

 

(3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu ver­antwortungsbewußtem geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamterziehung und wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie soll die Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad ent­sprechend in gebotener Zurückhaltung mit den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentscheidungen für Ehe und Familie zu achten und dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Schule die Eltern rechtzei­tig zu unterrichten.

 

(4) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien und I,ehrpläne müssen dem Auftrag der Schule entsprechen.

 

§ 1 a Eltern und Schule

 

(1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrages das natürliche und zugleich verfas­sungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

 

(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten und seiner Entwick­lung.

 

(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet ?u vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrich­tung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlos­senheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten können Eltern die Schule unterstützen, schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen.

 

(4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogi­schen und schulischen Fragen.

 (5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Ver­anstaltungen ihres Kindes, während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundar­stufe 1 besucht. Auf die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nähere regeln die Schulordnungen.

 

(6) Die Eltern unterrichten die Schule über besondere Umstände, die die schulische Ent­wicklung des Kindes beeinflussen.

 

(7) Schulleiter und Lehrer informieren die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unter­richts und der Erziehung.

 

§ 1 b Schüler und Schule

(1) Die Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.

 

(2) Die Schule fördert die Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet den Schü­lern Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesent­lichen Fragen an.

 

(3) Die Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot ver­antwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern die Mitarbeit und Leistung der Schüler.

 

(4) Die Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entschei­dungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben des Schulleiters und aller Lehrer, den Schülern diese Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule zu erschlie­ßen.

 

§ 2 Gemeinsame Aufgabe

 

(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Auftrags der Schule mit den Lehrern, Schülern und Eltern und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam­men.

 

(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen und Religionsgemein­schaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.

 

§ 3 Begriff der Schule

 

Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer angelegten Einrichtungen der Schul­arten nach § 6 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen. Sie verfolgen bestimmte Er­ziehungs- und Lernziele. In ihnen wird planmäßiger und systematischer Unterricht, der individuelles und soziales Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen Fächern und Sachzusammenhängen erteilt.

 

§ 4 Dauer des Schulbesuchs

 

Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf Schuljahren zu besuchen.

 

§ 5 Schuljahr

(1)   Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des fol­genden Jahres; der Kultusminister kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten und Schulformen abweichende Regelungen treffen, soweit es deren Aufgabenstellung er­fordert.

(2)   Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung.

 

Zweiter Abschnitt: Gliederung der Schulwesens

§ 6 Schularten und Schulstufen

(1)   Das Schulwesen ist in Schularten und Schulstufen gegliedert.

(2)   Die Schularten gliedern das Schulwesen durch Zusammenfassen von Bildungsgängen mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen und ermöglichen die Organi­sation des Unterrichts in entsprechenden Lerngruppen. Als differenzierte Bildungsange­bote dienen sie der Förderung des individuellen Lernens.

 

(3)   Schularten sind:

1.  die Grundschule mit Schulkindergarten,

2.  die Hauptschule,

3.  die Regionale Schule,

4.  die Realschule,

5.  das Gymnasium,

6.  die integrierte Gesamtschule,

7.  die berufsbildende Schule,

8.  das Kolleg,

9.  die Sonderschule mit Sonderschulkindergarten.

 

(4)   Die Schulstufen gliedern das Schulwesen nach Altersstufen; sie können eine oder meh­rere Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame Grundbildung und die Abstimmung der differenzierten Bildungsangebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse und ermög­lichen die Durchlässigkeit zwischen den Schularten.

 

(5)   Schulstufen sind:

die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II.

 

(6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundarstufe 1 bilden die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und den Schüler in die Lernschwerpunkte und Lernanforderun­gen der Sekundarstufe 1 einzuführen; sie kann schulartabhängig oder schulartübergreifend eingerichtet werden. Die Orientierungsstufe der Hauptschule und die schulartübergrei­fende Orientierungsstufe unter Einschluß der Hauptschule verbinden spätestens in der Klassenstufe 6 den Unterricht in Klassen mit dem Unterricht in Kursen, die nach Lernver­halten und Leistung der Schüler differenziert werden. Bei der Einstufung ist die Entschei­dung der Eltern zu beachten.

 

 

§ 7 Aufgaben und Zuordnung der Schularten

 

(1)   Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere Bildung. Im Schulkindergarten fördert sie Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Die Grundschule ist der Primarstufe zugeordnet.

 

(2)   Die Hauptschule führt zur Qualifikation der Berufsreife als einem Abschluß der Sekun­darstufe 1 und ermöglicht die Fortführung des Bildungswesens auf berufsbezogene Bil­dungsgänge; die Hauptschule und die berufsbildende Schule sollen zu diesem Zweck päd­agogisch eng zusammenarbeiten. Mit dem Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation im Be­reich der Sekundarstufe 1 kann sie auch auf studienbezogene Bildungsgänge vorbereiten. Die Hauptschule ist der Sekundarstufe 1 zugeordnet.

 

(3)   Die Regionale Schule umfaßt Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 der Bildungsgänge Hauptschule und Realschule und vermittelt eine allgemeine Grundbildung. Der Unterricht in den Klassenstufen 5 und 6 findet im Klassenverband mit der Möglichkeit einer inneren Differenzierung statt. In den Klassenstufen 7 bis 10 kann die äußere Leistungsdifferenzie­rung durch abschlussbezogene Klassen, Fachleistungsdifferenzierung oder in einer Verbin­dung beider Formen erfolgen. Die Regionale Schule führt zur Qualifikation der Berufsreife und zu einem qualifizierten Sekundarabschluß 1. Sie ist der Sekundarstufe 1 zugeordnet.

 

(4)   Die Realschule führt zu einem qualifizierten Sekundarabschluß 1; er berechtigt zum Ein­tritt in berufsbezogene und auch in studienbezogene Bildungsgänge. Die Realschule ist der Sekundarstufe 1 zugeordnet.

 

(5)   Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschulreife. Die Unter- und Mittelstufe des Gymnasiums vermitteln mit einem qualifizierten Sekundarabschluß 1 die Berechtigung zum Eintritt in studienbezogene und in berufsbezogene Bildungsgänge. Die Oberstufe des Gymna­siums eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähigkeit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu berufsbezogenen Bildungsgängen. Das Gymnasium ist in seiner Unter- und Mittelstufe der Sekundarstufe 1, in der Oberstufe der Sekundarstufe II zugeordnet.

 

(6)   In der Oberstufe des Gymnasiums werden die Schüler nach einer Einführungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr in einem System von aufeinander aufbauenden Halb­jahreskursen unterrichtet. Im Rahmen dieses Systems setzen die Schüler nach ihrer Be­fähigung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem schulischen Bildungsgang. Die Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, welc1~es das sprachlich-literarisch-künst­lerische, das gesellschaftswissenschaftliche und das mathematisch-naturwissenschaft­lich-technische Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre 1 Ethikunterricht und Sport umfaßt, Fächer aus, die als Leistungs- und Grundkurse unterrichtet werden. Dabei ist zur Sicherung der allgemeinen Grundbildung so auszuwählen, daß alle in Satz 3 genannten Aufgabenfelder und Fächer erfaßt werden. Die Leistungen der Schüler in den Kursen wer­den durch Noten und Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Ab­schlußprüfung zusammensetzt. Der Besuch der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere, insbesondere die Zahl, Fächer und Kombi­nation der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und Grundkurse, Umfang und Bedin­gungen der Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung.

 

(7)   Die Integrierte Gesamtschule faßt Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 in einem weit­gehend gemeinsamen Unterricht zusammen und vermittelt eine allgemeine Grundbildung.

Der Unterricht in der Integrierten Gesamtschule findet im Klassenverband mit der Mög­lichkeit einer inneren Differenzierung und in Kursen mit einer Differenzierung nach Lei­stung und Neigung statt. Die Integrierte Gesamtschule führt zu Abschlüssen, die den Ab-schlüssen der Hauptschule, der Realschule und der Berechtigung zum Übergang in die Jahr­gangsstufe 11 der Gymnasialen Oberstufe gleichwertig sind. Die Integrierte Gesamtschule kann eine Oberstufe umfassen, für die Absatz 5 entsprechend gilt.

 

(8) Die berufsbildende Schule vermittelt durch ein differenziertes Angebot von Lernschwer­punkten Abschlüsse der Sekundarstufe II, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätig­keit oder in weiterführende berufsbezogene oder studienbezogene Bildungsgänge ermög­lichen; sie ergänzt außerdem in der Sekundarstufe 1 erworbene Qualifikationen. Sie soll auch das Allgemeinwissen fördern. Die berufsbildende Schule ist in Schulformen geglie­dert. Sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet.

 

(9) Das Kolleg vermittelt, anknüpfend an die Erfahrungen aus der Berufswelt, Erwachse­nen die Studierfähigkeit. Das Kolleg ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt ent­sprechend.

 

(10) Die Sonderschule vermittelt Schülern, die wegen Behinderung auf dem Bildungsweg der anderen Schularten auch durch besondere Hilfen nicht oder nicht ausreichend geför­dert werden können, für diese Schularten vorgesehene oder sonstige ihren Fähigkeiten ent­sprechende Schulabschlüsse. Schüler, die wegen ihrer Behinderung zunächst nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen soweit geför­dert, daß sie nachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Sonderschule ist in Schulformen gegliedert. Im Sonderschulkindergarten werden behinderte Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, gefördert. Die Sonderschule ist einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen zugeordnet.

 

§ 8 Formen der berufsbildenden Schule

 

(1) Die Berufsschule führt als gleichberechtigter Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufsqualifizierenden Abschlüssen. Sie vermittelt im ersten Jahr eine berufsfeldbreite oder berufsbezogene Grundbildung; diese er­folgt im Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitunterricht oder verbunden mit einer betriebli­chen Ausbildung in Teilzeitunterricht. Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nachweisen und nicht am Berufsgrundbil­dungsjahr teilnehmen, werden im Berufsvorbereitungsjahr auf eine Berufsausbildung vor­bereitet. Die auf der Grundbildung aufbauende berufsbezogene Fachbildung erfolgt in Teil­zeitunterricht. Teilzeitunterricht kann auch in Form des Blockunterrichts (zusammen­hängende Unterrichtsabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt werden. Das Abschluß­zeugnis der Berufsschule schließt den Hauptschulabschluß ein. Es beinhaltet auch den qualifizierten Sekundarabschluß 1, sofern

1.    die Berufsschule mit einem qualifizierten Ergebnis und

2.    eine Berufsbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen wurde sowie

3.    ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdspra­chenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden.

Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

 

(2) Die Berufsfachschule führt zu beruflichen und schulischen Qualifikationen oder Teilqualifikationen. Der Bildungsgang wird in der Regel in Vollzeitunterricht mit einer Dauer von zwei Schuljahren, mindestens jedoch einem Schuljahr geführt. Das Abschlußzeugnis einer zweijährigen Berufsfachschule in Vollzeitunterricht, die auf der Berufsreife aufbaut, beinhaltet den qualifizierten Sekundarabschluß 1. Das Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zu einer schulischen Berufsqualifikation oder zu einer Berufsqualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führt, beinhaltet den qualifizierten Sekundarabschluß 1, sofern der Bildungsgang mit einem qua­lifizierten Ergebnis abgeschlossen wird und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen wer­den; das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. In zweijährigen höheren Bildungsgängen, die auf einem qualifizierten Sekundarabschluß 1 aufbauen, führt die Berufsfachschule zu einer schulischen Berufsqualifikation.

 

(3) Die Berufsaufbauschule führt neben oder nach einer Berufsausbildung zur Fachober­schulreife; soweit die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, ist zusätzlich der Ab­schluß der Berufsschule erforderlich. An die Stelle der Berufsausbildung kann auch eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit treten. Die Fachoberschulreife schließt den qualifi­zierten Sekundarabschluß 1 ein. Die Berufsaufbauschule baut auf dem Hauptschulab­schluß auf und vermittelt berufsbezogene und allgemeine Bildungsinhalte. Der Bildungs­gang dauert bei Vollzeitunterricht ein Schuljahr, bei Teilzeitunterricht je nach Wochenstun­denzahl zwei oder drei Schuljahre.

 

(4) Die Fachoberschule führt neben oder nach einer Berufsausbildung zur Fachhochschul­reife; soweit die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, ist zusätzlich der Abschluß der Berufsschule erforderlich. An die Stelle der Berufsausbildung kann auch eine minde­stens vierjährige Berufstätigkeit treten. Berufsausbildung oder Berufstätigkeit müssen in der Regel jeweils dem Bildungsgang der Fachoberschule entsprechen. Die Fachoberschule baut auf dem qualifizierten Sekundarabschluß 1 oder einem gleichwertigen Bildungsstand auf und vermittelt weiterführende, berufsbezogene und allgemeine Bildungsinhalte. Die Bildungsgänge dauern bei Vollzeitunterricht ein Schuljahr, bei Teilzeitunterricht je nach Wochenstundenzahl zwei oder drei Schuljahre.

 

(5)   Das berufliche Gymnasium führt als gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Bil­dungsangeboten zur allgemeinen Hochschulreife. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der Wahl auch die berufsbezogenen Fächer zu berücksichtigen sind.

 

(6)   Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden Abschlüssen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemein­bildung. Eine Gesamtqualifikation kann auch auf Grund mehrerer, während des Bildungs­gangs erworbener Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Fachschule baut auf einer in der Regel dem gewählten Bildungsgang entsprechenden, abgeschlossenen Berufsausbil­dung, dem Abschluß der Berufsschule und einer zusätzlichen praktischen Berufstätigkeit auf. Bei Fachschulen für soziale Berufe kann an die Stelle einer entsprechenden abgeschlos­senen Berufsausbildung auch eine andere praktische Vorbildung treten. Der Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht je nach Wochenstundenzahl ein oder eineinhalb Schuljahre. Der Abschluß einer Fachschule in Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit entsprechend längerer Dauer ist der Fachhochschulreife gleichwertig, und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.

 

§ 8a   Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen, Ergänzungsprüfung (Abs. 2 in Kraft bis 31.1.1999)

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anerkennung einer erfolg­reich abgelegten Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfung oder erfolgreich abgeschlossener Bildungsgänge der Fachschule als einem qualifizierten Sekundarabschluß 1 gleichwertige Voraussetzungen für die Aufnahme in die weiterführenden berufsbildenden Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2)   Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anerkennung eines beson­ders erfolgreichen Gesamtergebnisses aus

1.    dem Abschluß der Berufsschule,

2.    dem Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

3.    dem Abschluß der Hauptschule

in angemessener Gewichtung als einem qualifizierten Sekundarabschluß I gleichwertige Voraussetzung für die Aufnahme in weiterführende berufsbildende Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln; der Abschluß einer Berufsfachschule, die zu einer beruflichen Qua­lifikation führt, tritt an die Stelle der Abschlüsse nach den Nummern 1 und 2.

(3)   Die Berufsfachschule kann in besonderen Bildungsgängen über deren Abschlüsse hin­aus durch eine Ergänzungsprüfung, die in der Regel einen Ergänzungsunterricht voraus­setzt, zur Fachhochschulreife führen; dies gilt auch für die Fachschule, soweit ihre Ab­schlüsse nicht gemäß § 8 Abs. 6 Satz 6 die Fachhochschulreife umfassen. Ergänzungsunter­richt und Ergänzungsprüfung bauen auf einem qualifizierten Sekundarabschluß 1 auf und müssen den Anforderungen der Fachoberschule entsprechen. Zusätzlich kann neben dem Ergänzungsunterricht der Nachweis einer fachpraktischen Tätigkeit gefordert werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; § 42 Abs. 1 bis 3 und § 42 a bleiben unberührt.

 

§ 9 Formen der Sonderschule

Sonderschulen können für Blinde und Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige, Gei­stigbehinderte und Körperbehinderte eingerichtet werden sowie für Kinder mit Beeinträch­tigungen des Lernens, der Sprache oder des sozialen Verhaltens. Mehrere Formen der Son­derschule können in einer Schule zusammengefaßt werden.

 

§ 10 Mindestgröße der Schulen

(1)   In der Primarstufe muß jede Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen.

(2)   In der Sekundarstufe 1 müssen die Klassenstufen in den einzelnen Schularten minde­stens zwei Klassen umfassen; in den Klassenstufen 5 bis 9 der Regionalen Schule müssen sie mindestens drei, in der Integrierten Gesamtschule mindestens vier Klassen umfassen, in Ausnahmefällen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bei Regionalen Schulen zwei, bei Integrierten Gesamtschulen drei Klassen. Die Klassenstufe 10 der Regio­nalen Schule muß mindestens eine Klasse umfassen.

(3)   Sonderschulen müssen mindestens vier Klassen umfassen.

(4) Bei Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sind in besonderen Fällen Ausnahmen von der Mindestgröße aus Gründen der Siedlungsstruktur zulässig; Haupt- und Realschu­len müssen jedoch für jede Klassenstufe mindestens eine Klasse umfassen.

 

 (5) Schulen können fortgeführt werden, wenn sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht erreichen.

 

 

§ 10 a Ganztagsschule in verpflichtender und offener Form

(1) Die Ganztagsschule verbindet den Unterricht mit außerunterrichtlicher Betreuung zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung können jeweils auf Vor- und Nachmittage verteilt werden. Die außerunterricht­liche Betreuung umfaßt neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbeson­dere Arbeitsstunden, Neigungsgruppen und Freizeitbeschäftigungen.

 

(2) Die Ganztagsschule in verpflichtender Form erstreckt sich in der Regel auf vier Nach­mittage einer Woche; die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ist für die Schüler verpflichtend. Die außerunterrichtliche Betreuung erfolgt durch Lehrer, pädagogi­sche Fachkräfte und Betreuungskräfte.

 

(3) Die Ganztagsschule in offener Form legt einzelne Unterrichtsveranstaltungen auf den Nachmittag und bietet außerunterrichtliche Betreuung an; die Teilnahme an der außer­unterrichtlichen Betreuung ist für die Schüler freiwillig. Die außerunterrichtliche Betreu­ung erfolgt durch Betreuungskräfte, die der Schulträger bereitstellt.

 

(4) Die Schulbehörde kann nach dem schulischen Bedürfnis mit Zustimmung des Schulträ­gers Ganztagsschule in verpflichtender Form errichten oder eine bestehende Schule zu einer Ganztagsschule in verpflichtender Form erweitern; § 79 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Ohne Beteiligung der Schulbehörde kann der Schulleiter eine bestehende Schule mit Zu­stimmung des Schulträgers nach Anhörung der Gesamtkonferenz und des Schuleltembei­rats zu einer Ganztagsschule in offener Form erweitern.

 

(5) Die Sonderschulen werden als Ganztagsschulen in verpflichtender Form geführt; Son­derschulen für Lembeeinträchtigte können als Ganztagsschulen geführt werden. Die Schul­behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Halbsatz 1 zulassen. Soweit die Besonderheiten der Sonderschulen es erfordern, können in der Schulordnung von den Absätzen 2 und 4 abwei­chende Regelungen getroffen werden.

 

 

Dritter Abschnitt: Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund

 

§ 11 Schulzentrum

(1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammengefaßte Schulen der Sekundarstufen päd­agogisch und organisatorisch zusammen.

 

(2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere der Abstimmung im Lernangebot, Lehrver­fahren sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die Durchlässigkeit zwischen den be­teiligten Schulen; der Austausch von Lehrern, die gemeinsame Erledigung von Verwal­tungsangelegenheiten und die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen Einrichtungen wird damit ermöglicht.

 

§ 11 a Kooperative Regionale Schule, Kooperative Gesamtschule

 

(1) Die Kooperative Regionale Schule, in der die eigenständigen Schularten Hauptschule und Realschule zusammenarbeiten, und die Kooperative Gesamtschule, in der die eigen­ständigen Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium zusammenarbeiten, erfül­len die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatori­schen Verbund.

 

 (2)  Der Schulpsychologische Dienst ist organisatorisch mit der Lehrerfort- und weiterbil­dung verbunden. Er fördert durch psychologische Erkenntnisse und Methoden die pädago­gische Arbeit an den Schulen und die Weiterentwicklung des Schulwesens. Er hat insbeson­dere die Aufgabe, Schülern, Eltern und Lehrern bei der Lösung schulischer und erzieheri­scher Probleme behilflich zu sein, die Schule bei Schulversuchen zu beraten und mit der Schullaufbannberatung zusammenzuarbeiten. Bei der Beratung dürfen Tests und sonstige Untersuchungen nur mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden.

 

(3)   Die bei der Beratung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die den Schulen, den Schulbe­hörden und dem Schulpsychologischen Dienst durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, und soweit dies mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen vereinbar ist. Im übrigen bedarf die Übermittlung der Einwilligung der Betroffenen.

 

Vierter Abschnitt: Schulversuche, Pädagogische Ergänzungseinrichtungen

 

§ 14-15: wird noch ergänzt

 

§ 16 Medienarbeit

 

(1)   Der Gebrauch audiovisueller und computerunterstützter Unterrichtsmittel wird durch die fachlich zuständige pädagogische Ergänzungseinrichtung des Landes gefördert.

 

(2)   Sie berät die Schulen bei der Verwendung der verschiedenen technischen Medien im Un­terricht; sie berät und fördert die Bildstelle der kreisfreien Städte und Landkreise.

 

 

Fünfter Abschnitt:

 

§ 17  Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

 

(1)   Die Schulen sind öffentliche Schulen oder private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft).

 

(2)   Öffentliche Schulen sind Schulen, die vom Land oder einer kommunalen Gebietskörper­schaft errichtet werden. Alle anderen Schulen sind Schulen in freier Trägerschaft.

 

(3)   Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Vorschriften des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie des Zweiten bis Sechsten Teils, soweit dies ausdrücklich be­stimmt ist; im übrigen gilt für die Schulen in freier Trägerschaft das Privatschulgesetz.

 

 

Zweiter Teil: Lehrer, Schüler und Eltern

Erster Abschnitt: Allgemeines

 

§ 18 Schulische Selbstverwaltung

 

Die Schule hat das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Geset­zes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen.

 

§ 19 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

 

Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Lehrerkonferenzen, Schüler- und Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulausschuß Regelungen zu treffen, die den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Lehrerkonferenzen von diesen Schulen anzuwenden sind.

 

 

Zweiter Abschnitt: Lehrer und Schulleiter

 

§ 20 Lehrer

 

(1)   Der Lehrer gestaltet Erziehung und Unterricht der Schüler frei und in eigener pädagogi­scher Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvor­schriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen. Er berät Eltern und Schüler in Fragen der schulischen Erziehung. Unbeschadet seines Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, soll der Lehrer dafür sorgen, daß auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bil­dungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Unterrich­tung und Information der Schüler ist unzulässig.

 

(2)   Die hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrer müssen nach den Laufbahnvorschrif­ten für das Lehramt, das sie ausüben, befähigt sein; das fachlich zuständige Ministerium kann in Ausnahmefällen auch Lehrer im Angestelltenverhältnis für eine hauptberufliche Tätigkeit zulassen, die nach Feststellung der Schulbehörde für das Lehramt geeignet sind.

 

(3)   Im Bedarfsfall können nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrer beschäftigt werden.

 

(4)   Lehrer, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen der Bevollmächtigung durch die Kir­chen oder Religionsgemeinschaften; Geistliche und Katecheten bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags. Die Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem fach­lich zuständigen Ministerium und den Kirchen und Religionsgemeinschaften geregelt.

 

(5)   Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Genossenschaften können mit Genehmigung der Schulbehörde hauptberuflichen Lehrern, die von ihnen nach § 61 Abs. 2 gestellt sind und die Befähigung für das entsprechende Lehramt an einer öffentlichen Schu­le besitzen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleich­baren Lehrer entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz ,,im Kirchendienst" zu führen. Die Führung der Bezeichnung darf dem Lehrer frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet wer­den, in dem er im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heran stehen würde.

 

(6)   Pädagogische Fachkräfte üben eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtliche oder erzieherische Tätigkeit aus. Soweit sie selbständig Unterricht erteilen, gilt Absatz 1 entsprechend. Technische Fachkräfte können zur Unterstützung der Er­ziehungs- und Unterrichtsarbeit der Lehrer beschäftigt werden.

 

(7)   Die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrer sollen durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und für die Unterrichtstätigkeit wesentli­chen Fachpraxis aufrechterhalten.

 

§ 21 Schulleiter

 

(1)   Der Schulleiter ist für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule verantwortlich. Er führt unbeschadet der Rechte des Schulträgers die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Schule und vertritt sie nach außen. Der Schulleiter wirkt auf die Zusammenarbeit der Lehrer hin, fördert die Verbindung zu den Eltern der Schüler und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen und berät in Fragen der schuli­schen Erziehung. Er pflegt die Verbindung zu den Behörden der Jugend- und Sozialhilfe. Der Schulleiter überträgt Teile seiner Aufgaben auf seine Stellvertreter und andere Lehrer der Schule.

 

(2)   In Erfüllung seiner Aufgaben ist er gegenüber den Lehrern sowie den pädagogischen und technischen Fachkräften weisungsberechtigt; § 20 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Wei­sungsrecht nach Satz 1 Halbsatz 1 erstreckt sich auf das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie die Betreuungskräfte der Schule; das Weisungsrecht des Schulträgers bleibt im übri­gen unberührt.

 

(3)   Jede Schule hat einen Schulleiter. Für organisatorisch verbundene Grund- und Haupt­schulen wird ein gemeinsamer Schulleiter bestellt, für Kooperative Regionale Schulen und Kooperative Gesamtschulen kann ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden. In einem Schulz entrum haben sich die Schulleiter in Angelegenheiten, die eine einheitliche Behand­lung erfordern, aufeinander abzustimmen.

 

(4)   Der Schulleiter wird bei staatlichen Schulen im Benehmen mit dem Schulträger und dem Schulausschuß bestellt. Die Herstellung des Benehmens gehört nicht zur laufenden Verwal­tung des Schulträgers. Wird eine Übereinstimmung mit dem Schulträger nicht erzielt, hat die Schulbehörde den Vorschlag mit diesem zu erörtern.

 

(5)   Der Schulleiter muß eine der Aufgabenstellung der Schule entsprechende Lehrbefähi­gung besitzen. Sofern einer Schulart keine schulartbezogene Lehramtsbefähigung zugeord­net ist, muß der Schulleiter die Lehramtsbefähigung für eine der Schularten besitzen, deren Bildungsgänge an der Schule angeboten werden; kann an der Schule die Abiturprüfung ab­gelegt werden, so muß der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter die Lehramtsbefähi­gung besitzen, die zur Abnahme der Prüfung berechtigt. Der Schulleiter soll seine Eignung als Lehrer nachgewiesen haben und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben besonders geeignet sein. Er erteilt an der Schule Unterricht.

 

(6)   Ist der Schulleiter verhindert, so leitet sein ständiger Vertreter oder, wenn dieser verhin­dert ist, der weitere Vertreter in der Schulleitung die Schule; sind solche Vertreter des Schul­leiters nicht bestellt oder sind sie verhindert, so leitet der dienstälteste Lehrer die Schule. Die Schulbehörde kann an Stelle des dienstältesten Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.

 

 

Dritter Abschnitt: Lehrerkonferenzen

 

§ 22 Allgemeines

 

(1) Die Lehrer beraten und beschließen in Lehrerkonferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern und für die keine andere Zuständigkeit zu begründen ist.

 

(2) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtkonferenz und die Teilkonferenzen. Die Lehrerkon­ferenzen können für besondere Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

 

(3)   Lehrer im Sinne des Absatzes 1 sind alle Personen, die an der Schule Unterricht erteilen.

 

(4) Die Lehrer haben in allen Lehrerkonferenzen, denen sie angehören, Stimmrecht, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die Mitglieder des Schulausschusses können an Lehrerkon­ferenzen mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen; die Teilnahme von weiteren Vertretern der Eltern und Schüler sowie von päd­agogischen und technischen Fachkräften regelt das fachlich zuständige Ministerium. Vertre­ter der Schulbehörden können an allen Lehrerkonferenzen teilnehmen. Vertreter des Schul­trägers können an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(5)   Die Teilnahme an Gesamtkonferenzen ist Dienstpflicht der hauptamtlichen und haupt­beruflichen Lehrer, die Teilnahme an Klassenkonferenzen ist Dienstpflicht aller Lehrer; im übrigen bestimmt der Schulleiter über die Teilnahmepflicht.

 

(6) Der Schulleiter ist an die Beschlüsse der Lehrerkonferenzen gebunden. Er hat Be­schlüsse, die nach seiner Auffassung gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften versto­ßen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Hält die Lehrerkon­ferenz ihren Beschluß aufrecht, so ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

 

(7) Die Klassenelternversammlung kann die Einberufung der Klassenkonferenz, der Schul­elternbeirat die Einberufung der Gesamtkonferenz verlangen. Eine Tagesordnung ist vorzu­legen.

 

§ 23 Gesamtkonferenz

 

(1)   Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen der gesamten Schule.

 

(2)  Die Gesamtkonferenz besteht aus allen Lehrern der Schule. Vorsitzender ist der Schul­leiter.

 

§ 24 Teilkonferenzen

 

(1)   Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, die Stufenkonferenzen und die Fachkon­ferenzen; bei Bedarf können sonstige Teilkonferenzen gebildet werden.

 

(2)   Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse betreffenden Angelegenheiten zuständig; sie hat insbesondere die Zusammenarbeit der Lehrer zu fördern. Sie besteht aus den Leh­rern, die in der Klasse oder in Kursen unterrichten, an denen Schüler der Klasse teilneh­men. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenleiter, bei Zeugnis- und Verset­zungsangelegenheiten der Schulleiter.

 

(3)   Stufenkonferenzen können für Angelegenheiten, die alle Klassen oder Kurse einer Klas­senstufe oder mehrerer Klassenstufen betreffen, eingerichtet werden: Stufenkonferenzen für eine Klassenstufe sind einzurichten, wenn die Schüler nicht in Klassenverbänden zu­sammengefaßt sind. Die Stufenkonferenz besteht aus den Lehrern, die in den Klassen oder Kursen unterrichten. Vorsitzender der Stufenkonferenz ist der Schulleiter. Der Schulleiter kann einen anderen Lehrer als Vorsitzenden bestellen.

 

(4)   Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefaßt werden. Die Fach­konferenz besteht aus allen Lehrern, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten. Den Vorsitzenden wählt die Fachkonferenz aus ihrer Mitte.

 

§ 25 Lehrerkonferenz bei Zusammenarbeit von Schulen

 

 

...... Weitere Paragrafen werden noch eingestellt.

 

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Texte sukzessive aufbauen.